Information zur Entsorgung von Schlagabraum und Gehölzschnitt
14. Okt 2026
In den vergangenen Jahren bestand die Möglichkeit, im Zeitraum vom 02. November bis zum 31. März eine Genehmigung zum Verbrennen von Schlagabraum bzw. Gehölzschnitt auf dem eigenen Grundstück zu beantragen.
Diese Möglichkeit beruhte auf einer Allgemeinverfügung des Kreises Paderborn aus dem Jahr 2005. Diese wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Somit hat sich die rechtliche Grundlage für die bisherige Genehmigungspraxis wesentlich geändert. Die Stadt Salzkotten hat diese geänderten rechtlichen Vorgaben bei der zukünftigen Bearbeitung entsprechender Anträge zu berücksichtigen.
Die Stadt Salzkotten informiert daher frühzeitig über die veränderten Rahmenbedingungen weist darauf hin, dass Schlagabraum und Gehölzschnitt künftig grundsätzlich über die bestehenden Möglichkeiten der Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung einer entsprechenden Anlage oder einem geeigneten Fach- bzw. Entsorgungsunternehmen zuzuführen sind.
Je nach Art und Menge kommen beispielsweise Annahmestellen, Grünschnitt- und Häckselangebote oder die Beauftragung entsprechender Unternehmen in Betracht. Soweit möglich, kann das Material auch auf dem eigenen Grundstück gehäckselt und weiterverwendet werden.
Eine allgemeine oder regelmäßig wiederkehrende Genehmigung zum Verbrennen kann aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr erteilt werden. Auch der Umstand, dass eine Entsorgung über eine Anlage oder ein Unternehmen mit höheren Kosten verbunden ist als das Verbrennen auf dem eigenen Grundstück, stellt keinen atypischen Sachverhalt dar und kann eine Ausnahmegenehmigung nicht begründen.
Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) können nur in besonders gelagerten atypischen Einzelfällen in Betracht kommen. Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist und die Nutzung der vorhandenen Entsorgungswege eine erhebliche, über das Übliche hinausgehende Belastung darstellen würde. Eine geltend gemachte wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist dabei durch geeignete Unterlagen und konkrete Angaben nachvollziehbar nachzuweisen.
Sofern diese besonderen Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich vorliegen und entsprechend nachgewiesen werden können, kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt Salzkotten beantragt werden. Aufgrund der nunmehr geltenden Rahmenbedingungen wird dies voraussichtlich nur in sehr wenigen, besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen.
Die Stadt Salzkotten bittet, die geänderten Voraussetzungen bereits bei der Planung von Baum- und Gehölzarbeiten zu berücksichtigen und die bestehenden Möglichkeiten zur Verwertung und Entsorgung zu nutzen.