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Landtagswahl 2022 - Informationen zu Umzügen

Informationen zum Wahlrecht

Bitte beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts folgende Hinweise:

  1. In das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 15. Mai 2022 sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl - 3. April 2022, bei unserer Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
  2. Wahlberechtigte, die nach dem 3. April 2022 von außerhalb nach Nordrhein-Westfalen zugezogen sind und sich bis zum 29. April 2022 anmelden, werden unverzüglich nach der Anmeldung von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
  3. Nicht eingetragen sind Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind.
  4. Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag - ab 4. April 2022, innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen umziehen, behalten grundsätzlich ihr Wahlrecht in der früheren Wohngemeinde. Ich mache Sie jedoch darauf aufmerksam, dass Sie uns als Zuzugsgemeinde wählen können, wenn Sie bis zum 24. April 2022 (Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme) bei uns die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausdrücklich beantragen.
    Ein Antrag auf Aufnahme in unser Wählerverzeichnis ist von Ihnen auch zu stellen, wenn Sie am Stichtag - 3. April 2022 - in Ihrer früheren Wohngemeinde in Nordrhein-Westfalen nicht gemeldet waren und aus diesem Grund dort nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.
    Entsprechende Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis werden bei der Anmeldung entgegengenommen bzw. sind bei der Stadt zu stellen.
  5. Haben Sie den Wohnungswechsel innerhalb des Landes während der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, also vom 25. - 29. April 2022, vorgenommen und sich erst während der Einsichtsfrist bei uns angemeldet, werden Sie nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis unserer Gemeinde eingetragen. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis werden bei der Anmeldung entgegengenommen bzw. sind bei der Gemeinde/Stadt zu einzulegen.
  6. Haben Sie eine Wohnung, ohne angemeldet zu sein, werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Haben Sie keine Wohnung, halten Sie sich aber im Lande sonst gewöhnlich auf, werden Sie ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist in diesen Fällen bei der Gemeinde zu stellen, in der Sie sich am Stichtag aufhalten bzw. aufgehalten haben. Die Antragseintragung ist nur bis zum Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme - also bis zum 24. April 2022 - möglich.

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 15. Mai 2004 geboren ist, und
  3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl, also seit dem 29. April 2022, in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur,

wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. Der 42. Tag vor der Wahl ist der 3. April 2022. In das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl - also bis zum 29. April 2022 - von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Der Bürgermeister macht spätestens am 21. April 2022 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 25. bis 29. April 2022 die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme für alle Wahlberechtigten bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo Wahlscheine beantragt werden können. Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 24. April 2022 eine Wahlberechtigung. Später angemeldete Wahlberechtigte erhalten eine Wahlbenachrichtigung nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber davon ausgeht, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Er kann auch beim Wahlamt nachfragen. Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis erfolgt ist, kann bis zum 24. April 2022 ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt werden bzw. ist innerhalb der Einsichtsfrist (25. bis 29. April 2022) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch Einlegen eines Einspruchs möglich.

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