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Einladung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Thüle I und Thüle II zur Genossenschaftsversammlung

02. Apr 2024

Die Jagdgenossen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke werden hiermit vom Notjagdvorstand zu einer gemeinsamen Genossenschaftsversammlung am Mittwoch, den 24. April 2024 um 19:30 Uhr im Landgasthaus Lohre, Thüler Straße 67 in Salzkotten-Thüle eingeladen.

Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Notjagdvorstand
2. Neuwahlen der Jagdvorsteher sowie von jeweils zwei Beisitzern für die Jagdbezirke
3. Neuwahl der weiteren Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführung sowie Bestellung von Rechnungsprüfern und Benennung eines Datenschutzbeauftragten
4. Annahme der Niederschrift der letzten gemeinsamen Genossenschaftsversammlung
5. Abnahme der Rechnungslegungen für die abgelaufene Amtsperiode – Entlastung der Jagdvorstände und der Kassenführer
6. Beratung und Verabschiedung der Haushaltssatzungen mit Haushaltsplan für die neue Amtsperiode
7. Verwendung der Jagdpachtgelder
8. Entstehung des Eigenjagdbezirks „Thüler Moor mit Hederwiesen“ des Landes NRW zum 01.04.2025
• Beschlussfassung zur Flächenabgabe aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Thüle I an den Eigenjagdbezirk sowie Verbleib von Flächen aus dem Eigenjagdbezirk im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
9. Verpachtung der Jagdnutzung in dem Jagdbezirk Thüle I
• Beratung und ggf. Entscheidung zur Weiterverpachtung an die bisherigen Pächter ab dem 01.04.2025 auf Grundlage der neuen Jagdgrenzen unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den neuen Jagdgrenzen durch den Jagdbeirat beim Kreis Paderborn
10. Verpachtung der Jagdnutzung in dem Jagdbezirk Thüle II
• Beratung und ggf. Entscheidung zur Weiterverpachtung an die bisherigen Pächter ab dem 01.04.2025
11. Verschiedenes

Hinweise:
Gemäß § 9 Bundesjagdgesetz (BJG) sind Mitglieder der Jagdgenossenschaft die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Eigentumswechsel sind mittels Vorlage von Grundbuchmitteilungen dem Jagdvorsteher nachzuweisen.
Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. In der Genossenschaftsversammlung kann sich jeder Jagdgenosse durch eine volljährige und geschäftsfähige Person vertreten lassen. Jeder Bevollmächtigte darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten.
Vertreter bedürfen der schriftlichen Bevollmächtigung durch den oder die Grundstückseigentümer; die Vollmacht ist unaufgefordert beim Jagdvorsteher abzugeben. Weil eine Eigentümergemeinschaft (z.B. auch Eheleute, Geschwister, die nicht allein Eigentümer sind) ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben kann, benötigt derjenige Miteigentümer, welcher abstimmen soll, eine schriftliche Vollmacht der übrigen Miteigentümer.

  • Einladung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch den Notjagdvorstand zu einer gemeinsamen Genossenschaftsversammlung (PDF)
    240328-Einladung-Versammlung-Thuele-I-und-II.pdf
    145,22 KB